Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Fahrzeugtransportleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. (2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Transport von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollenden Gütern (nachfolgend „Transportgut“) zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(4) Für Unternehmer (§ 14 BGB) gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist der Transport von Fahrzeugen, die vollständig auf einem geeigneten Anhängerbefördert werden. Die Leistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
(2) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Beförderung von Kraftfahrzeugen vom vereinbarten Übergabe- zum vereinbarten Ablieferungsort.
(3) Der Transport erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 407 ff. HGB, sofern nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften entgegenstehen.
(4) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung oder tatsächliche Durchführung des Transportes zustande.
§ 3 Ausschluss von Abschleppleistungen
(1) Abschleppleistungen sind ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
(2) Insbesondere werden keine Fahrzeuge:
* auf eigener Achse bewegt,
* mittels Seil, Stange oder Abschleppbrille gezogen,
* teilweise auf der Straße rollend transportiert.
(3) Erfolgt ein Transport entgegen dieser Regelung auf Wunsch des Auftraggebers, besteht kein Versicherungsschutz und keine Haftung des Auftragnehmers.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn:
* bestehende Vorschäden,
* technische Besonderheiten,
* den tatsächlichen Fahrzeugwert vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
(2) Unterbleibt eine ordnungsgemäße Information, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Transport relevanten Angaben (Abmessungen, Gewicht, Besonderheiten, Anhängerbetrieb etc.) vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(4) Der Auftraggeber haftet für Schäden und Mehrkosten, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultieren.
§ 5 Haftung des Frachtführers
(1) Haftung im innerdeutschen Transport
Der Frachtführer haftet für Schäden an der Fracht bei Transporten innerhalb Deutschlands nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Haftung ist grundsätzlich auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Fracht begrenzt, derzeit etwa 50 € pro Kilogramm.
(2) Erweiterung oder Beschränkung der Haftung
Die Haftung kann durch individuelle Vereinbarung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erweitert oder eingeschränkt werden. Üblicherweise liegt der Haftungskorridor zwischen 2 und 40 SZR je Kilogramm Fracht.
(4) Haftungsausschluss für besondere Umstände
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:
- höhere Gewalt,
- unsachgemäße Beladung durch den Auftraggeber,
- natürliche Abnutzung der Ware,
- technische Mängel am Fahrzeug, soweit diese Umstände nicht vom Frachtführer verschuldet wurden.
(4) Beispielhafte Haftungssumme
Für innerdeutsche Lieferungen kann die Haftung auf 40 SZR je Kilogramm Fracht festgelegt werden. Bei einem Transport von 2.000 kg entspricht dies einer Gesamtversicherungssumme von ca. 100.000 €.
§ 6 Haftungsausschlüsse
(1) Keine Haftung besteht insbesondere für:
* bereits vorhandene Vorschäden
* Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung)
* Schäden aufgrund unzureichender Sicherung durch den Auftraggeber, sofern vereinbart
* Schäden außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
(2) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für:
- Schäden, die auf den Zustand des Transportguts zurückzuführen sind,
- Schäden durch höhere Gewalt,
- Schäden aufgrund unzureichender Verpackung oder Sicherung durch den Auftraggeber.
(4) Die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig
§ 7 Versicherung
Der Auftragnehmer unterhält:
* Frachtführerhaftpflicht (für transportierte Ware)
* eine Betriebshaftpflichtversicherung
Ein weitergehender Versicherungsschutz besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Leistungserbringung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(3) Der vereinbarte Frachtpreis versteht sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 11 Übergabe des Transportguts
(1) Der Auftraggeber hat das Transportgut zum vereinbarten Zeitpunkt transportbereit zu übergeben.
(2) Das Fahrzeug muss insbesondere:
- roll-, lenk- und bremsfähig sein (sofern nichts anderes vereinbart),
- ordnungsgemäß gesichert und frei von losen Teilen sein,
- über die erforderlichen Schlüssel, Papiere und Genehmigungen verfügen.
- Abweichungen vom fahrbereiten Zustand sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Zustand des Fahrzeugs / Übergabeprotokoll
(1) Der Zustand des Transportguts wird bei Übergabe dokumentiert (z. B. Übergabe- oder Schadensprotokoll).
(2) Nicht dokumentierte Vorschäden gelten als bereits vor Transportbeginn vorhanden.
(3) Eine Reinigung oder technische Prüfung des Fahrzeugs schuldet der Auftragnehmer nicht.
§ 13 Fahrzeugöffnung
Die Fahrzeugöffnung erfolgt ausschließlich nach entsprechender Legitimation des Auftraggebers (z. B. Fahrzeugpapiere, Ausweis). Der Auftraggeber bestätigt, zur Öffnung des Fahrzeugs berechtigt zu sein.
§ 14 Personenbeförderung als Nebenleistung
Die Mitnahme von Personen erfolgt ausschließlich im Rahmen und als Nebenleistung des jeweiligen Abschlepp- oder Fahrzeugtransportauftrags. Eine eigenständige Personenbeförderung wird nicht angeboten.
Ein gesondertes Entgelt für die Mitnahme von Personen wird nicht erhoben.
Ein Anspruch auf Personenbeförderung besteht nicht. Die Beförderung erfolgt nur, soweit ausreichend Sitzplätze vorhanden sind und keine gesetzlichen oder versicherungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
§ 15 Bildmaterial, Visualisierungen und gestellte Darstellungen
(1) Die auf dieser Website verwendeten Abbildungen, Fotografien und Visualisierungen dienen ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung der angebotenen Leistungen und Produkte.
(2) Ein Teil der dargestellten Inhalte kann als gestellte Aufnahme, Visualisierung oder computergeneriertes Bild (einschließlich mittels künstlicher Intelligenz erstellter Inhalte) erstellt worden sein. Diese Darstellungen sind als Beispiel- bzw. Symbolbilder zu verstehen und geben nicht zwingend reale Gegebenheiten, tatsächliche Standorte oder konkrete Nutzungssituationen wieder.
(3) Sämtliche bildlichen Darstellungen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung im rechtlichen Sinne dar und begründen insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder tatsächlicher Verhältnisse.
(4) Soweit Abbildungen Gebäude, Flächen oder sonstige Objekte zeigen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hieraus keine Rechte, Nutzungsbefugnisse oder tatsächliche Zuordnung zu bestimmten Standorten oder Eigentumsverhältnissen abgeleitet werden können.
(5) Eine Haftung für die Übereinstimmung der Darstellungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 16 Pfandrecht
(1) Zur Sicherung sämtlicher gegen den Fahrzeughalter, Fahrer oder sonstigen Verantwortlichen bestehenden Forderungen aus der Abschleppmaßnahme sowie der Verwahrung macht das Abschleppunternehmen ein Pfandrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug geltend, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auf das gesamte Fahrzeug einschließlich aller fest verbundenen Teile sowie des üblichen Zubehörs (z. B. Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere, mitgeführte Ersatzteile), soweit diese im Eigentum des Schuldners stehen.
(3) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Forderungen aus dem konkreten Einsatz, insbesondere Abschleppkosten, Verwahrkosten, Standgebühren sowie etwaiger Nebenkosten.
(4) Das Abschleppunternehmen ist berechtigt, den Besitz am Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aufrechtzuerhalten und die Herausgabe zu verweigern.
(5) Im Falle der Nichtzahlung ist das Abschleppunternehmen berechtigt, das Pfandrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Die Verwertung erfolgt erst nach vorheriger Androhung unter Setzung einer angemessenen Frist.
(6) Ein aus der Verwertung erzielter Erlös wird auf die bestehenden Forderungen angerechnet; ein etwaiger Überschuss wird an den Berechtigten ausgekehrt.